Wenn’s brennt meldet er als erster Alarm und benachrichtigt den Notruf 112: der Rauchmelder. Ab 2021 ist er nun in allen sechzehn Bundesländern Pflicht, nachdem er in den Bundesländern ab 2005 staffelweise in die Landesbauordnungen aufgenommen wurde. Wer ist für die Installation und Wartung zuständig und was gibt es sonst noch zu beachten?
Rauchmelderpflicht-Ratgeber
Die Rauchmelderpflicht gilt in allen sechzehn Bundesländern sowohl für Neubauten als auch für Umbauten bzw. Bestandsbauten. Für Letztere haben sich die Gesetzgeber aller Bundesländer, mit Ausnahme von Sachsen, auf eine Übergangsfrist geeinigt. Diese ist ab 01.01.2021 auch für die letzten beiden Bundesländer Brandenburg und Berlin abgelaufen. Somit ist die Rauchmelderpflicht in allen sechzehn Bundesländern ab 2021 in Kraft.
Lediglich bei der Wartung der Rauchmelder konnten sich die Gesetzgeber der Länder nicht einheitlich einigen und so scheiden sich die Geister, wer für die Wartung verantwortlich ist. Demnach machen neun Bundesländer (Schleswig-Holstein, Hessen, Bremen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Bayern, Baden-Württemberg, Sachsen und Berlin) den Mieter für die Wartung der Rauchmelder verantwortlich. In den übrigen Bundesländern ist der Eigentümer bzw. Vermieter für die Wartung verantwortlich. Selbst wenn der Mieter für die Wartung verantwortlich ist, steht der Eigentümer bzw. Vermieter grundsätzlich in der Pflicht, durch Dritte bzw. externe Dienstleister installierte Rauchmelder betriebsbereit zu halten bzw. die regelmäßige Wartung für sie zu übernehmen.
Bereits 2003 gingen Rheinland-Pfalz und 2004 das Saarland mit gutem Beispiel als Vorreiter voran und führten die Pflicht ein, einen Rauchmelder anzubringen. In den darauffolgenden Jahren folgten weitere Bundesländer mit der Aufnahme der Rauchmelderpflicht in ihre Landesbauordnungen. 2016 kamen auch Sachsen, Brandenburg und Berlin als letzte Bundesländer dieser Verpflichtung nach.
Wo ist ein Rauchmelder im Eigenheim anzubringen?
Grundsätzlich müssen, gemäß den geltenden Landesbauordnungen, Rauchmelder im Schlafzimmer, im Kinderzimmer und im Flur, der als Fluchtweg im Brandfall dient, angebracht werden. Für die Anbringung bzw. Installation ist in allen Bundesländern der Eigentümer bzw. Vermieter verantwortlich.
Unter den einzelnen Bundesländern wird die Rauchmelderpflicht teilweise auf weitere Räume ausgeweitet. So ist in Berlin und Brandenburg, beispielsweise, ein Rauchmelder auch im Wohnzimmer Pflicht und in Baden-Württemberg auch generell in allen Zimmern, die zum Schlafen zweckmäßig bestimmt sind oder als solche überwiegend genutzt werden.
Welche weiteren Räume zusätzlich einen Rauchmelder haben müssen, regeln die gesetzlichen Vorgaben zur Rauchmelderpflicht in den jeweiligen Landesbauordnungen.
Die Rauchmelderpflicht in den Bundesländern im Überblick (antichronologisch aufgelistet)
Berlin
Rechtsgrundlage: § 48 Abs. 4 Bauordnung für Berlin (BauO Bln)
Aufsichtsbehörde: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen, Berlin
Gültig: seit 2016
Pflicht für Neubauten: seit 2016
Pflicht für Bestandsbauten: ab 01.01.2021
Zuständig für die Installation: der Eigentümer bzw. Vermieter
Zuständig für die Wartung: der Mieter
Brandenburg
Rechtsgrundlage: § 48 Abs. 4 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO)
Aufsichtsbehörde: Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung, Potsdam
Gültig: seit 2016
Pflicht für Neubauten: seit 2016
Pflicht für Bestandsbauten: ab 01.01.2021
Zuständig für die Installation: der Eigentümer bzw. Vermieter
Zuständig für die Wartung: der Eigentümer bzw. Vermieter
Sachsen
Rechtsgrundlage: § 47 Abs. 4 Sächsische Bauordnung (SächsBO)
Aufsichtsbehörde: Landesdirektion für Bauen und Wohnen, Dresden
Gültig: seit 2016
Pflicht für Neubauten: seit 2016
Pflicht für Bestandsbauten: keine Regelung
Zuständig für die Installation: der Eigentümer bzw. Vermieter
Zuständig für die Wartung: der Mieter
Baden-Württemberg
Rechtsgrundlage: § 15 Abs. 7 Landesbauordnung Baden-Württemberg (LBO-BW)
Aufsichtsbehörde: Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen, Stuttgart
Gültig: seit 2013
Pflicht für Neubauten: seit 2013
Pflicht für Bestandsbauten: ab 01.01.2015
Zuständig für die Installation: der Eigentümer bzw. Vermieter
Zuständig für die Wartung: der Mieter
Bayern
Rechtsgrundlage: § 46 Bayerische Bauordnung (BayBO)
Aufsichtsbehörde: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr, München
Gültig: seit 2013
Pflicht für Neubauten: seit 2013
Pflicht für Bestandsbauten: ab 01.01.2018
Zuständig für die Installation: der Eigentümer bzw. Vermieter
Zuständig für die Wartung: der Mieter
Nordrhein-Westfalen
Rechtsgrundlage: § 48 Abs. 8 Bauordnung Nordrhein-Westfalen (BauO NRW)
Aufsichtsbehörde: Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung, Düsseldorf
Gültig: seit 2013
Pflicht für Neubauten: seit 2013
Pflicht für Bestandsbauten: ab 01.01.2017
Zuständig für die Installation: der Eigentümer bzw. Vermieter
Zuständig für die Wartung: der Mieter
Niedersachsen
Rechtsgrundlage: § 44 Abs. 5 Niedersächsische Landesbauordnung (NBauO)
Aufsichtsbehörde: Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz, Hannover
Gültig: seit 2012
Pflicht für Neubauten: seit 2012
Pflicht für Bestandsbauten: ab 01.01.2016
Zuständig für die Installation: der Eigentümer bzw. Vermieter
Zuständig für die Wartung: der Mieter
Bremen
Rechtsgrundlage: § 48 Abs. 4 Landesbauordnung der Hansestadt Bremen (LBauOHB)
Aufsichtsbehörde: Die Senatorin für Klimaschutz, Umwelt, Mobilität, Bremen
Gültig: seit 2010
Pflicht für Neubauten: seit 2010
Pflicht für Bestandsbauten: ab 01.01.2016
Zuständig für die Installation: der Eigentümer bzw. Vermieter
Zuständig für die Wartung: der Mieter
Sachsen-Anhalt
Rechtsgrundlage: § 48 Abs. 4 Landesbauordnung von Mecklenburg-Vorpommern (LBauO)
Aufsichtsbehörde: Ministerium für Infrastruktur und Digitales, Magdeburg
Gültig: seit 2009
Pflicht für Neubauten: seit 2009
Pflicht für Bestandsbauten: ab 01.01.2016
Zuständig für die Installation: der Eigentümer bzw. Vermieter
Zuständig für die Wartung: der Eigentümer bzw. Vermieter
Thüringen
Rechtsgrundlage: § 48 Abs. 4 Thüringische Landesbauordnung (ThürBO)
Aufsichtsbehörde: Landesverwaltungsamt, Erfurt
Gültig: seit 2008
Pflicht für Neubauten: seit 2008
Pflicht für Bestandsbauten: ab 01.01.2019
Zuständig für die Installation: der Eigentümer bzw. Vermieter
Zuständig für die Wartung: der Eigentümer bzw. Vermieter
Mecklenburg-Vorpommern
Rechtsgrundlage: § 48 Abs. 4 Landesbauordnung von Mecklenburg-Vorpommern (LBauO)
Aufsichtsbehörde: Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung, Schwerin
Gültig: seit 2006
Pflicht für Neubauten: seit 2006
Pflicht für Bestandsbauten: ab 01.01.2010
Zuständig für die Installation: der Eigentümer bzw. Vermieter
Zuständig für die Wartung: der Eigentümer bzw. Vermieter
Hamburg
Rechtsgrundlage: § 45 Abs. 6 Hamburgische Bauordnung (HBauO)
Aufsichtsbehörde: Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Hamburg
Gültig: seit 2006
Pflicht für Neubauten: seit 2006
Pflicht für Bestandsbauten: ab 01.01.2011
Zuständig für die Installation: der Eigentümer bzw. Vermieter
Zuständig für die Wartung: der Eigentümer bzw. Vermieter
Hessen
Rechtsgrundlage: § 13 Abs. 5 Hessische Bauordnung (HBO)
Aufsichtsbehörde: Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen, Wiesbaden
Gültig: seit 2005
Pflicht für Neubauten: seit 2005
Pflicht für Bestandsbauten: ab 01.01.2015
Zuständig für die Installation: der Eigentümer bzw. Vermieter
Zuständig für die Wartung: der Mieter
Schleswig-Holstein
Rechtsgrundlage: § 49 Abs. 4 Landesbauordnung des Landes Schleswig-Holstein (LBO)
Aufsichtsbehörde: Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung, Kiel
Gültig: seit 2005
Pflicht für Neubauten: seit 2005
Pflicht für Bestandsbauten: ab 01.01.2011
Zuständig für die Installation: der Eigentümer bzw. Vermieter
Zuständig für die Wartung: der Mieter
Saarland
Rechtsgrundlage: § 46 Abs. 4 Landesbauordnung des Landes Saarland (LBauO)
Aufsichtsbehörde: Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, Saarbrücken
Gültig: seit 2004
Pflicht für Neubauten: seit 2004
Pflicht für Bestandsbauten: ab 01.01.2017
Zuständig für die Installation: der Eigentümer bzw. Vermieter
Zuständig für die Wartung: der Eigentümer bzw. Vermieter
Rheinland-Pfalz
Rechtsgrundlage: § 44 Abs. 7 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO RLP)
Aufsichtsbehörde: Ministerium für Finanzen, Mainz
Gültig: seit 2003
Pflicht für Neubauten: seit 2003
Pflicht für Bestandsbauten: ab 12.07.2012
Zuständig für die Installation: der Eigentümer bzw. Vermieter
Zuständig für die Wartung: der Eigentümer bzw. Vermieter
Trotz Rauchmelderpflicht kein Rauchmelder angebracht?
In allen sechzehn Bundesländern gilt die Rauchmelderpflicht für Eigentümer von (vermieteten oder selbst bewohnten) Eigentumswohnungen oder Eigenheimen. Fragen wie “Was passiert, wenn keine Rauchmelder installiert werden?” oder “Zahlt die Versicherung, wenn keine Rauchmelder installiert wurden?” können nicht eindeutig beantwortet werden. Fälle, in denen sich ein fehlerhafter oder unsachgemäß betriebener Rauchmelder negativ auf die Versicherungsleistung auswirkt, sind derzeit unbekannt. Anders sieht es aus, wenn, beispielsweise, Personen bei einem Brand lebensgefährlich verletzt werden. In solchen Fällen ermittelt die Staatsanwaltschaft gegen den Eigentümer bzw. Vermieter.
Der Vermieter weigert sich Rauchmelder anzubringen: Was kann ich tun?
Der Vermieter einer Wohnung oder eines Wohnhauses ist in (fast) allen Bundesländern verpflichtet, das Objekt gemäß gesetzlicher Vorschrift mit Rauchmeldern auszustatten. Sachsen ist hier die Ausnahme: Hier gilt die Rauchmelderpflicht nach Landesbauordnung nur für Neu- und Umbauten, nicht für Bestandsbauten (Stand 2021).
Ist Dein Vermieter dieser Pflicht, Rauchmelder anzubringen, nicht nachgekommen oder sind nicht alle vorgeschriebenen Räume mit Rauchmeldern ausgestattet, solltest Du ihn zunächst persönlich darauf ansprechen oder anschreiben. Wenn er weiterhin nicht reagiert oder sich schlichtweg weigert, Rauchmelder anzubringen, kannst Du die Bauaufsichtsbehörde (BAB) Deines Bundeslandes einschalten (die zuständige Behörde findest Du oben in der Länderübersicht).
Quelle: www.rauchmelder-lebensretter.de und www.rauchmelder-shop.de (abgeändert und angepasst)
Bildquelle: ABUS August Bremicker Söhne KG (Online), https://mobil.abus.com/Privat/Brandschutz-Gefahrenmelder/Brandschutz (02.07.2022)
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